Berechnung Flächen, GVE, Alpungsbesatz und Viehbesatz
Im Folgenden finden Sie die gesetzlichen Bestimmungen, Koeffizienten sowie Erklärungen zur Flächenberechnung und zur Umberechnung der Großvieheinheiten (GVE).
Gesetzesgrundlagen
- Verordnung (EU) 2021/2115 des europäischen Parlaments und es Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
- Gewässerschutz: Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8 und Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, in geltender Fassung.
- Landesförderung: Landesgesetz vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, mit den entsprechenden Beschlüssen zu den Kriterien (weitere Informationen auf der Homepage der Abteilung).
- Beschluss der Landesregierung vom 28. Februar 2023, Nr. 177, betreffend die Richtlinien für die Berechnung des Viehbesatzes.
Flächenkoeffizienten
Für die Berechnung der Futterfläche werden ausschließlich die Flächen innerhalb des Landesgebietes und der daran angrenzenden Verwaltungsgemeinden anerkannt. Gültig bei ELR, Landesförderung und Gewässerschutz.
Kulturart
- Wiese/Wiese Sonderfläche
Koeffizient: 1,0 - Wiese/Wiese Sonderfläche Tara 20%
Koeffizient: 0,8 - Wiese/Wiese Sonderfläche Tara 50%
Koeffizient: 0,5 - Wiese/Wiese Sonderfläche (halbschürig)
Koeffizient: 0,5 - Wiese/Wiese Sonderfläche (halbschürig) mit Tara 20%
Koeffizient: 0,4 - Wiese/Wiese Sonderfläche (halbschürig) mit Tara 50%
Koeffizient: 0,25 - Weide
Koeffizient: 0,4 - Weide mit Tara 20%
Koeffizient: 0,32 - Weide mit Tara 50%
Koeffizient: 0,2 - Ackerfutterbau
Koeffizient: 1,2 - Streuobstwiese (mit Dauergrünland)
Koeffizient: 0,5
Berechnung Alpungsbesatz
Gleich bei ELR, Landesförderung und Gewässerschutz.
Alpungsbesatz = (Anzahl der Weidetage auf Privat- und Gemeinschaftsalmen x Anzahl der tatsächlich gealpten GVE)/365 Tage.
Für den Alpungsbesatz werden nur jene Tiere berücksichtigt, die im Almregister eingetragen sind.
Der Alpungsbesatz des laufenden Jahres gilt ab 1. November des Jahres, nachdem erst dann die Tierbewegungen der vergangenen Alpungsperiode abgeschlossen und vollständig eingetragen sind.
Zur Berechnung der Großvieheinheiten (GVE) wird jener Koeffizient verwendet, der dem Alter des gealpten Tieres (Rinder, Schafe, Ziegen) am 31. Juli des jeweiligen Jahres entspricht. Für die Tierarten, die nicht in einer eigenen regionalen Tierdatenbank geführt werden, gilt der jeweilige GVE-Umrechnungskoeffizient.
Berechnung des Viehbesatzes eines Betriebes: Hier gibt es Differenzen.
Grundsätzlich werden die Zahlen (GVE, Flächen und Alpweidetage) berücksichtigt, wie sie im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen der Provinz (LAFIS, APIA) aufscheinen. Deshalb ist es auch entscheidend und im Interesse des Betriebes, diese Datenbanken laufend auf dem aktuellen Stand zu halten.
Der Viehbesatz pro Hektar Futterfläche wird immer als Durchschnittswert der letzten 12 Monate berechnet. Für die Berechnung des durchschnittlichen jährlichen Viehbesatzes werden nur jene Monate berücksichtigt, in denen die Futterfläche am ersten Tag des jeweiligen Monats größer als Null ist. Monate mit Null-Werten in der Futterfläche werden aus der Berechnung ausgeschlossen.
Berechnung laut ELR
Gilt für die Maßnahmen:
- SRD01 - Investitionen in Produktionsanlagen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe
- SRE01 - Niederlassung von Junglandwirten
- SRA08-ACA8 - Bewirtschaftung von Dauergrünland und Weiden
- SRA09-ACA9 - Bewirtschaftung von Natura 2000-Lebensräumen
- SRA14-ACA14 - Tierzüchter als Bewahrer der Agrobiodiversität
- SRA30 - Tierwohl
- SRA 29 - Zahlung für die Einführung und Beibehaltung biologischer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverfahren und -methoden
- SRB01 - Unterstützung von Berggebieten mit naturbedingten Nachteilen sowie für die Landesförderung
Die Grundlage für den Flächenbezug beim Viehbesatz bildet die Netto-Futterfläche eines Betriebes, laut Tabelle “Flächenkoeffizienten”:
Viehbesatz (GVE/ha) = (Viehbestand (GVE) - Alpungsbesatz (GVE)) / Netto-Futterfläche (ha)
Berechnung laut Gewässerschutz
für die Ausbringung werden neben der Netto-Futterfläche eines Betriebes auch folgende Flächen berücksichtigt:
Kulturart
- Obstbau
Koeffizient: 0,4 - Weinbau
Koeffizient: 0,4 - Acker-, Gemüse-, Gartenbau
Koeffizient: 1,0
Zusätzlich wird die Ausbringung auf Flächen ohne Rechtstitel (die in LAFIS also nicht aufscheinen) und der Verkauf von Dünger berücksichtigt.
Für die Ausbringung von Dünger auf Flächen ohne Rechtstitel wird auf der Eigenerklärung des Betriebsinhabers auch die Unterschrift des Eigentümers dieser Flächen verlangt. Sind diese Flächen im LAFIS einem Betrieb zugeordnet, so wird auch der Viehbesatz dieses Betriebes kontrolliert.
Viehbesatz (GVE/ha) = (Viehbestand (GVE) - Alpungsbesatz (GVE)) / (Netto-Futterfläche + Obst + Wein + Acker-/Gemüse-/Gartenbau (ha))
GVE-Umrechnung (gilt seit 2023): Hier gibt es Differenzen
*VET: die Tierarten Rinder, Schafe und Ziegen werden über die Datei LAFIS-VET verwaltet. Alle anderen Tierarten sind Eigenerklärungen des Tierhalters (das bedeutet, dass diese einmal erklärten Tiere gegebenenfalls auch wieder abgemeldet werden müssen; nicht nur bei den entsprechenden Verbänden, sondern auch beim Ansuchen um Flächenprämien oder Ausgleichszulage des ELR, bei den Bezirksämtern oder im LAFIS-Büro, ansonsten scheinen sie im LAFIS immer auf!)
** Die Koeffizienten laut Gewässerschutz werden bei der nächsten Änderung der diesbezüglichen Bestimmungen an jene des ELR angepasst.
Zulässiger GVE-Besatz für die einzelnen Beihilfen
Der mögliche Höchstviehbesatz eines Unternehmens wird aufgrund folgender Höhenstufen, bezogen auf die gewichtete durchschnittliche Höhe der Futterflächen, gestaffelt:
- bis inklusive 1.250 m
- über 1.250 m bis inklusive 1.500 m
- über 1.500 m bis inklusive 1.800 m
- über 1.800 m
* Landesförderung: betriebliche Investitionen, Verarbeitung und Vermarktung, Wohnhaus, Urlaub am Bauernhof