Bäuerliches Eigentum
Gemeinnutzungsgüter und Agrargemeinschaften
Bei Gemeinnutzungsrechten handelt es sich vorwiegend um Weiderechte und Holzbezugsrechte. Nutzungsberechtigt sind die in der betreffenden Fraktion bzw. Gemeinde ansässigen Bürger. Die Gemeinnutzungsgüter sind laut geltender Rechtsordnung unveräußerlich. Lediglich in Ausnahmefällen und nur für geringfügige Flächen ist, mit positivem Gutachten des Landesrates für Landwirtschaft, eine Veräußerung von Gemeinnutzungsgütern zulässig. Im Jahr 2025 wurden dafür 167 Gutachten ausgestellt. Agrargemeinschaften (Interessentschaften, Nachbarschaften) sind historisch gewachsene Privatgemeinschaften von öffentlichem Interesse. Auch diese bestehen vorwiegend aus Wäldern, Weiden und Almen. Grundveräußerungen, Teilungen und Übertragungen von Miteigentumsanteilen sowie andere Maßnahmen müssen genehmigt werden. Im Jahr 2025 wurden dafür 87 Genehmigungen ausgestellt.
Geschlossener Hof
Es gibt in Südtirol 136 örtliche Höfekommissionen, die gemäß Höfegesetz (Landesgesetz Nr. 17/2001) von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweiligen Bezirks- bzw. Ortsbauernrates für die Dauer von 5 Jahren ernannt werden (derzeitiger Zeitraum 2024–2028) und aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern zusammengesetzt sind. Im Jahr 2025 sind insgesamt 183 Bewilligungen der örtlichen Höfekommissionen überprüft worden. Insgesamt wurden 9 Hofschließungen (3 mit Hofstelle und 6 ohne Hofstelle) und 12 Hofauflösungen genehmigt. Es wurden 9 Genehmigungen für den Kauf eines geschlossenen Hofes erteilt.
Die Landeshöfekommission, bestehend aus dem Vorsitzenden und 4 weiteren Mitgliedern wird von der Landesregierung für die Dauer von 5 Jahren ernannt. Im Jahr 2025 wurden 14 Beschwerden behandelt.
Erbhöfe
„Erbhof“ kann ein geschlossener Hof werden, der seit mindestens 200 Jahren innerhalb derselben Familie weitergegeben worden ist und vom Eigentümer selbst bewohnt und bewirtschaftet wird. Seit Bestehen des Landesgesetzes vom 26. April 1982, Nr. 10 bis zum Jahr 2025 sind insgesamt 1.636 Anträge um die Bezeichnung „Erbhof“ eingelangt, 15 davon im Jahr 2025. Insgesamt konnten 1.226 Anträge positiv erledigt werden, davon 9 im Jahr 2025.
Schlichtungen im Rahmen des staatlichen Pachtgesetzes
Aufgrund des landwirtschaftlichen Pachtgesetzes Nr. 203/82 muss bei Pachtstreitigkeiten zunächst ein außerordentlicher Schlichtungsversuch angestrebt werden, bevor man sich an das Gericht wenden darf. Dazu ist bei der Landesabteilung Landwirtschaft eine eigene Schlichtungskommission eingerichtet, die beim Amt für bäuerliches Eigentum angesiedelt ist. Zweck dieser Schlichtungsverfahren ist es, im direkten Gespräch zwischen den Parteien und unter fachlichem Beistand der Sachverständigen eine Einigung zu erzielen und somit eine Gerichtsverhandlung zu vermeiden.
Wildschadensabkommen im Bereich Landwirtschaft
Das Landesgesetz über die Jagd vom 17.07.1987, Nr. 14, sieht vor, dass das Ausmaß der Wildschäden gemäß den Fristen und Modalitäten einer zwischen den Vertretern der Jagdreviere und den Vertretern der Grundeigentümer abgeschlossenen Vereinbarung festgelegt und entschädigt wird. Im Falle einer nicht zu Stande kommenden gütlichen Einigung wird von der Landesverwaltung ein Fachmann mit der Schätzung des Schadens beauftragt. Gegen diese Schätzung kann von einer Partei oder beiden Parteien ein Rekurs an die Wildschadensrekurskommission eingereicht werden. Der Vorsitzende dieser Kommission ist der Amtsdirektor für bäuerliches Eigentum und ihm stehen je ein Vertreter der Jäger und der Grundbesitzer zur Seite.
Förderung des bäuerlichen Eigentums
Die Förderung der Niederlassung von Junglandwirten ist eine der Maßnahmen des Nationalen GAP-Strategieplans 2023–2027. Die Förderung soll Junglandwirten den Neustart in der Landwirtschaft erleichtern und den Generationenwechsel vorantreiben. Die Förderung beträgt – in Abhängigkeit von den Erschwernispunkten, die ein Betrieb vorweisen kann – zwischen 7.500,00 und 33.000,00 Euro. Im Jahre 2025 wurden 214 Junglandwirten 4.875.000 Euro gewährt.
Darüber hinaus sind im Jahr 2025 insgesamt 31 neue Anträge auf Anerkennung der Qualifikation als „Berufsmäßiger landwirtschaftlicher Unternehmer“ bzw. „Landwirtschaftliche Gesellschaft“ eingereicht worden. 27 Anträge wurden positiv erledigt, 3 Anträge wurde abgelehnt, 2 Anträge wurden zurückgezogen.
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